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   VG Schleswig, 11.01.2021 - 12 B 89/20   

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VG Schleswig, 11.01.2021 - 12 B 89/20 (https://dejure.org/2021,1070)
VG Schleswig, Entscheidung vom 11.01.2021 - 12 B 89/20 (https://dejure.org/2021,1070)
VG Schleswig, Entscheidung vom 11. Januar 2021 - 12 B 89/20 (https://dejure.org/2021,1070)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus VG Schleswig, 11.01.2021 - 12 B 89/20
    Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen bemisst sich nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bzw. dem Beurteilungsstichtag) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 2 C 1/18 -, Rn. 32 f., juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in Auslegung des inhaltsgleichen § 48 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) einen solchen Bedarf an, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 2 C 1/18 -, Rn. 37 m.w.N., juris).

    Denn ein solcher ist anzunehmen, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum die anderen Aufgaben während des deutlich überwiegenden (mit zwei Dritteln anzusetzenden) Teils des Beurteilungszeitraums - also über zwei Jahre - wahrgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 2 C 1/18 -, Rn. 38, juris).

    Die Kammer hält sie jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgerichts für erforderlich, um die verfassungsrechtlichen Interessen des Antragsgegners an einer leistungs- und funktionsfähigen Verwaltung einerseits sowie der Antragstellerin an der Gewährleistung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs andererseits in einen schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 2 C 1/18 -, Rn. 44, 49, juris).

    Maßgeblich ist insofern der Vergleich zu der Tätigkeit, die während des vorangegangenen Beurteilungszeitraums ausgeübt wurde (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 2 C 1/18 -, Rn. 38, 52, juris).

    Die neuen Aufgaben sind einem anderen Statusamt daher nur dann zuzuordnen, wenn sie ausschließlich anderen Besoldungsgruppen entsprechen als die vorherigen Aufgaben des Beamten (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 2 C 1/18 -, Rn. 52, juris).

    Zwar können neue Aufgaben auch dann einem anderen Statusamt zuzuordnen sein, wenn sie derselben Besoldungsgruppe entsprechen, anders als die vorherigen Aufgaben des Beamten nicht aber derselben Laufbahn zuzuordnen sind (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 2 C 1/18 -, Rn. 55, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2020 - 2 O 3/20

    Streitwertfestsetzung im Konkurrentenstreitverfahren; Anzahl der freizuhaltenden

    Auszug aus VG Schleswig, 11.01.2021 - 12 B 89/20
    Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich vorliegend nicht streitwerterhöhend aus (OVG Schleswig, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 O 3/20 -, Rn. 5, juris).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VG Schleswig, 11.01.2021 - 12 B 89/20
    Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, Rn. 27, juris).
  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus VG Schleswig, 11.01.2021 - 12 B 89/20
    Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, Rn. 21, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.08.2016 - 2 MB 16/16

    Anordnungsgrund im Konkurrentenstreitverfahren; Rechtsnatur der dienstlichen

    Auszug aus VG Schleswig, 11.01.2021 - 12 B 89/20
    Ihre Auswahl muss demnach zumindest als möglich erscheinen (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.08.2016 - 2 MB 16/16 -, Rn. 16 m.w.N., juris).
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